BIBLIOTHECA AUGUSTANA

 

Walther Ekhardi

um 1350 - nach 1408

 

 

Handtbuch / Darinnen in kuertze zu befinden /

was sich fast teglich bey Gerichte zutregt /...

Alles umb des Gemeinen Mannes Willen zusammen

gebracht / und in Druck verfertiget...

 

1576

 

Buch 8

 

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Hie in diesem Achten vnserm buche / wollen wir sagen von des Raths ordnunge / koehre vnd handlunge / wie man die bestetigen sol mit dem Eyde / vnd jhr Gesinde vnd alle Handtwercks leute gehorsam zu sein.

Articulus Primus.

 

Hie wollen wir sagen / von gelobter krafft vnd bekentnisse / die da vor dem Ra+he geschehen / krafft vnd macht hat.

Articulus 2.

 

Hier wollen wir sagen / von misshandelunge der Rahtsmanne / Scheppen / vnd von andern jhren geschwornen Dienern in der Stadt gewerbe / was die busse sey / vnd wie man das sol richten.

Articulus 3.

 

Hier wollen wir sagen / in Weichbilde vor dem Rathe / ob ein Hoffman wil Buergerrecht gewinnen / wie man den bestetigen soll / vnd Buergerrecht geben.

Articulus 4.

 

Hier wollen wir sagen / Was wilkoere ein Raht zu setzen hat von rechte / vnd was busse.

Articulus 5.

 

Hie wollen wir sagen / Was wilkoere die von Magdeburgk haben gesatzt auff die Hochzeitleute / wie man das sol halten / mit koste vnd mit kleidern vnd mit Spielleuten.

Articulus 6.

 

Hier wollen wir sagen / von der Hoken rechte / wie das stehen sol / vnd wie der Raht darueber richten sol / vber alle handlunge / vnd vber vnrecht gewicht / vnd vber falschen speisekauff.

Articulus 7.

 

Hier wollen wir sagen / von dem Garbretern / wie sie jhren Speisekauff sollen halten.

Articulus 8.

 

Hier wollen wir sagen von dem Becker Ampte / wie sie das halten soellen nach der zeit.

Articulus 9.

 

Hier wollen wir sagen von Muehlrechte / wie man das sol halten / nach Goettlichem Rechte vnd Gesetze.

Articulus 10.

 

Hier wollen wir sagen / von den Fleischhawerrechte / Wie die Fleisch soellen halten an jrem Kauffe vnd schlachtung.

Articulus 11.

 

Hier wollen wir sagen / Wie die Schuster vnd Gerber an jrem Rechte bestehen.

Articulus 12.

 

Hie wollen wir sagen von der Kramer recht / Wie das ist gesa+zt.

Articulus 13.

 

Hier wollen wir sagen / von Goltschmieden vnd si+b+rbrennern / Wie sich die halten soellen an jrem Ampte.

Articulus 14.

 

Hier wollen wir sagen von allerley Schmiederecht / wie man das in Weichbilde sol halten.

Articulus 15.

 

Hier wollen wir sagen / von der Kuersener Recht / wie die mit zeitlicher Arbeit jhr Handwergk soellen halten.

Articulus 16.

 

Hier wollen wir sagen / von den Weiss gerbern / Beuteler und Teschener.

Articulus 17.

 

Hier wollen wir sagen von der Kannegiesser Recht.

Articulus 18.

 

Hier wollen wir sagen / von den Weintzern.

Articulus 19.

 

Hier wollen wir sagen / wie der Schneider vnd der A+twelcker zu Weichbilderecht sich halten soellen.

Articulus 20.

 

Hier wollen wir sagen von den Platnern vnd Pantzermachern.

Articulus 21.

 

Hier woll+n wir sagen / von den Meltzern vnd Brawern / vnd von jrem gesinde / wie die auch den Rathe schweren.

Articulus 22.

 

Hier wollen wir sagen / von den Toepffern / wie die jhr Handwerck halten soellen.

Articulus 23.

 

Hier wollen wir sagen von den Schwerdfegern vnd die Sensenschlager.

Articulus 24.

 

Hier wollen wir sagen / Von den Handwercksleuten / welche zusammen gesatzt sind / ein Baner zu haben vnd zu fuehren.

Articulus 25.

 

 

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Articulus Primus.

 

ALLe die man in Weichbilde in den Raht pfleget zu kiesen / die sollen Ehlich geboren sein / vnd frey von jhren vier Anen vnd vngeschwecht an jhren ehren / sittig vnd weise / vnd verschwiegen bey jhm selber / man mag auch wol aus den Handtwerckern kiesen in den Raht / die da Erbar vnd from sein / Aber vber zwene aus einem Handtwerck nicht / darumb das sie jhre Innunge nicht etwas stercken / also mag man auch ander leute vnuersprochen in den Raht kiesen / sie seindt beerbet oder nicht / ist er darzu nuetzlich vnd gut / Denn ein gemeine schos sol ausgehen / oder ein gebot verkuendiget werden / oder zu andern trefflichen dingen so zu der Stadt nuetze / so sol man alle geschworne der Handwerckmeister / vnd dar zu die Witzigesten / das seind die da am meisten wissen / vor den Raht laden / vnd das mit jrem rahte eindrechtig schetzen / vnd ein Rhat bey jhm selber nicht alleine / so wird eine gemeine w+llig vnd gehorsam / wo das nicht geschicht / so gehet es wie es kan.

 

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Distinctio 2.

Wenn man den Rhat gekoren hat bey verschlossenem Thor / so sol man gehn in die Kirche / vnd darzu laden die Oberste herrschafft der Stadt vnd die Buerger / gemeinlich arm vnd reich / da sol man denn die newen Rathsmanne nemen vnd lesen / So sol der Elteste aus dem alten Rathe / den newen sagen diesen Eydt.

 

Distinctio 3.

Wir schweren Gotte vnd vnserm Herren / den sollen sie denn nennen / vnd den Buergern arm vnd reich / die zu der Stadt gehoeren / das wir das recht wollen mehren / vnd vnrecht wehren / also ferne wir es koennen vnd erkennen moegen / vnd geenden / vnd woellen das nicht lassen / weder durch liebe noch durch leid / noch durch keiner hand sache willen / das helffe vns Gott vnd alle Heiligen.

 

Distinctio 4.

Etwa schweret der Raht den Eyd / das wir dis jar vor die Stadt / vnd vor die Buerger arm vnd reich / getrewlich rathen wollen / sie an jhren rechten vnd freyheit behalten wollen / so wir foerderst muegen / der Stadt ehre vnd fromen zu werben nach vnserm besten sinne / das woellen w+r nicht lassen / durch lieb vnd durch leid / des vns Gott sol helffen / etc.

 

Distinctio 5.

Darnach verbot der newe Raht den oeldesten / die so jhren diesen Eydt auff dem Rahthause vor dem newen Rahte / das wir dis jar zu dem Rathe komen wollen / also dicke alse wir verbot werden / bey der Stadt ehre vnd fromen / zu werben nach vnsern besten sinnen / helen das wir zu Rechte helen sollen / das wollen wir nicht lassen / durch lieb noch durch leid / etc.

 

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Distinctio 6.

Darnach sol der newe rhat geloben / jn nicht abe zu nemen noch abe zu stehn / sonder alles das stete vnd fest zu halten / das bey jren gezeiten geschehen ist.

 

Distinctio 7.

Wird ein Man in den rhat gekoren / vnd wil er nicht rahtman sein / bey was busse das er gesatzt ist / damit wird er des ledig / oder thu darzu seinen eyd / das er darzu nicht tauge / durch gebreches willen seines leibes / oder ob er seine wonunge verwandelte / vnd in ein ander statt zoege / Missboerte auch ein Rahtsman in sachen da von er schuldbar wuerde / vnd des vberwunden wuerde vor gerichte / den mag man entsetzen.

 

Distinctio 8.

Darnach sol der Raht alle Diener / die zu dem Raht vnd zu der Stadt gehoern / bestetigen mit diesem eyde / Ich schwere / das ich dem Rathe vnd der Stadt getrewe vnd gehorsam sein wil in allen geschefften / vnd darzu wil bereit sein zu tage vnd zu nachte / ohne wider rede / vnd wo ich der Stadt vnd des Rahts schaden erfahre / das wil ich melden / also verne alse ich jmmer kan vnd mag / vnd wil das nicht lassen / weder durch lieb noch durch leid / weder durch freundtschafft noch durch gabe / noch keiner handsache willen / wenn ich der Stadt oder des Rahts heimlichkeit erfahre / das ich die nicht wil melden / das mir Gott so helffe / etc.

 

Distinctio 9.

Der Stadtschreiber ist der oberste vnter der Stadt diener / der schweret den eydt / das ich dis jar der Stadt / Buergern / arm vnd reich getrewlich  dienen wil / sie  an  jhren schrifften vnd tafeln bewarn / nach

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meinem besten [4] sinne / so ich besten kan vnd mag / helen das ich zu recht helen sol / das wil ich nicht lassen / noch durch lieb noch leid.

 

Distinctio 10.

Darnach ist der Stadtbote vnter den andern Dienern der oberste / der schweret zu seinem Ampte also / das ich dis Jahr der Stadt / Buerger arm vnd reich getrewlich dienen wil / sie an jhrer wache / an jhren gefangen vnd schlossen bewaren wil / vnd an alle dem das mir von der Stadt we­gen befohlen wird / zu verschweigen / was ich von rechte verschweigen sol / die Stadt warnen vor alle jrem schaden / wo ich es denn erfahre / das wil ich nicht lassen.

 

Distinctio 11.

Darnach schweren die andern Diener / die dem Buergemeister folgen / vnd der Stadt Kochbwer / vnd die Wechter die auff den Thuernen wachtn / in derselben weise / alse der Stadtbote geschworen hat / Auch seind ander Amptleute / alse der Weger / Wachkieser / Gewandt­schreiber / Wrecher/etc. Die schweren auch jeglicher besonder einen eydt / alse jr Ampt mit bringt.

 

Distinctio 12.

Darnach sol der Raht die gantze Gemeine vor sich lassen komen / vnd darzu alle Handwercks leute / die sollen mit gesampter handt diesen eydt schweren / Wir schweren dem Rahde gehorsam zu sein / zu Tage vnd zu nachte / wenn sie vns vermanen / vnd wollen jhn be­huelfflich sein zu aller gerechtigkeit / vnd helffen steuren dem Rahte / der sich setzet wider vnd willen / helffen fordern / was der Stadt nuetzlich  vnd gut ist / nach der menige  erkentenisse / etc. Vnd  darnach

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wie man ein jeglich Handtwerck bestetigen sol / jeglichs besondern zu seinem Ampte / das das redlichen gehalten werde.

 

Distinctio 13.

Darnach sol der Raht alle Gebot der Stadt / vnd Wilkoehr lassen vernewern / die man halten sol / vnd jeglichs gefunden bey seiner gesatzt+n busse / vnd wer daran bruchhafftig wird / den buessen sie mit R+chte.

 

Distinctio 14.

Weygert sich ein Man die busse zu g+ben / vnd spricht / ich habe an dem gesetze oder wilkoehr nicht gebrochen / das stehet zu seinem Eyde / Ists es aber zwen Rahtsmannen wissentlich in dem Rathe / so mag er dar vor nicht geschweren / er mus seine busse dulden / denn sie ist dem Rathe offenbar / das ist jhn wissentlich / Wil er denn ja schweren / da sol man nemen was man jhn denn der dinge vberzeugen mag / mit den zwen Rahtsmannen / man sol jn darumb vorweisen hundert jar vnd einen tag / vnd ist darzu rechtlos vnd ehrlos.

 

Distinctio 15.

Was das meiste theil in dem Rathe volbortet vnd vor das b+ste kieset / so die frage vmb gehet / das sol das meiste theil halten vnd folgen / das ist / der meisten st+mme sol man folgen / Wuerde auch der Raht eyfer / vnd er nach das besuehne / so mag man den Raht wol wandeln / Denn das Recht spricht der weise Man / leuget nicht / so er den Raht wandelt in einem besseren.

 

Distinctio 16.

Was der Raht fuer schuldt macht bey seinen zeiten / die sol er selber abrichten / ob er kan / mag er das nicht gethun / so sol es jn ein ander Raht abnemen.

 

Distinctio 17.

An keinem Freytage / noch an keinem heiligen tage / sol der Raht zu­

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samen gehen / Es were denn Herrn gebot vnd nohtsache / das man es mit vertrag gehaben moechte.

 

Distinctio 18.

An dem Sontage sol niemandt nichts feyl haben / sonder essen vnd trincken / wer seinen Gaden / seinen Keller / seinen Kram / Fenster oder Buden auffthut / das er etwas daraus verkaufft / der ist dem rechten verfallen / oder dem Rathe / was busse oder koehre darauff gesatzt ist / das seind drey wyndesche Marck / die machen xxxvj. schilling / vnd ein jeglicher Feyrtag den Man gebeutet zu der feyre / der hat dasselbe Recht / vnd die drey hoge gezeiten / Weinachten / Ostern vnd Pfingsten / haben auch dasselbe Recht.

 

Distinctio 19.

Eine jegliche Stadt sol in den steten in allen Merckten haben einen stock stehn / auff dem gemeinen Marckte / da man missthetige leute an setzen sol / vnd zuechtigen / Aber in Doerffern da nicht Merckte seind / da mus man wol Vbeltheter in Temnitzen behalten / wie man mag / nach des Dorffes gewonheit.

 

Distinctio 20.

Meldet ein Rahtsman der geschworen ist der Stadt heimligkeit / vnd den Raht der jm verboten ist / vnd bekennet er das vor einem sitzenden Rathe / so hat er seinen eydt gebrochen / vnd ist meinedig worden / vnd vnwirdig den Raht mehr zu besitzen / Meldet aber ein Gemeine Buerger der Stadt heimlichkeit / vnd jhren raht darzu er geruffen was / bekennet er das / so sol er das verbuessen bey der Stadt gemeine koere / das seind xxxvj. schilling.

 

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Distinctio 21.

Lebete sich ein Rahtsman zu hone / vnd schueffe das der Stadt handfeste vnd recht gebrochen wuerde / bekennet er das vor dem Rathe / so hat er seinen Eydt gebrochen / vnd ist meinedig worden / vnd hat den Raht veracht / vnd sein Baurmal verloren / vnd das stehet zu dem Rathe / wie sie das halten wollen/leugnet ein Mann des / den sol man lassen vnschueldig werden / alse recht ist / vnd welch Buerger das thete / vnd bekente / der hat sein Baurmal / das ist / sein Buergerrecht verloren / vnd hat gegen dem Rathe gebrochen.

 

Distinctio 22.

Wer des Rathes volbort bricht / mit worten oder mit wercken / der mus es gegen dem Rathe verbuessen / oder jm das entpfueren mit freundschafft oder mit mynne / geschicht es aber mit wercken / so sie in der Stadt dienste sein / er verboeret darumb sein Haupt.

 

Distinctio 23.

Setzet sich ein Buerger er sey beerbet oder nicht / wider einen Raht da Magdeburgisch recht ist / da mag man jhn darumb vor sich verboten / vnd jm gebieten bey einer pfenning busse / oder bey weichen aus der Stadt / ein Jar oder zwey / weiniger oder mehr / das er solchen freuel buesse / vnd thu gleich einem andern Buerger / vnd sey gehorsam dem Rathe / wil er das nicht thun / noch lassen / so leide er darumb die busse / die darauff gesatzt ist / nach rechter koere / Sonst hat der Raht keine macht jhre Buerger durch vngehorsams willen / zu Stoecken noch zu Thoermen / ohne des Burggraffen wissen / alse die von Magdeburgk schreiben.

 

Distinctio 24.

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Die Rathsmanne von der Stadt / moegen keinen Man vmb keine schuldt besagen / es geschehe denn in der Stadt da sie sitzen in vollem Rathe / die jn es vberzungen moegen / Gebe jm darueber jemandes schuldt / d+r werde des vnschuldig bey seinem Eyde.

 

Distinctio 25.

Vorweisen die Rahtsmanne jemandes von der Stadt / warumb das ist / das stehet an den Rahtsmannen / ob sie seine besserung nemen wollen / vnd moegen jhn wider in die Stadt nemen zum Buerger ob sie wollen.

 

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Distinctio 26.

Vorpflichtet sich ein Man vor eim sitzenden Rhate / bey seinem hoegesten rechte / vnd was sachen das ist / vnd wird bruchfellig / alse er hat gelobet / so ist das hoegeste recht drey wyndische marck / Geschehe es aber vor den Buergern / so ist er 8. schilling verfallen / doch so es geschuet in schlechten sachen / Gelobet aber jemandt bey seim Halse / vnd wird des bruechig / so gehet es jhm an den hals. 

 

 

Articulus 2.

 

WAs ein Man gelobet / oder von einem sitzenden Rathe spricht / da mag er weder vor dem Gerichte / noch vor dem Rathe vor schweren noch nein gesagen / ob man das bezeuge mag mit dem Rate /

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vnd was man mit dem Rahte bezeugen sol / das sol alle wege das meisten theile wissentlich sein / Sendet denn der Raht zwene Rathsmanne vor gerichte / was die bezeugen vnd bekennen von des Raths wegen / das hat krafft vnd macht.

 

Distinctio 2.

Komen zwen Man vor einen sitzenden Raht / vnd verloben sich eines geluebdes oder einer rede vor jhn / das es denselben Rahtsmannen wissentlich ist / das sie es auff die zeit / da das vor in vorfuelbortet vnd verlobet haben / wollen behalten bey jhren eyden / den sie das jar zu der Stadt geschworen haben / das seindt die Rahtsmanne neher zu behalten / denn jene des glaubens koennen oder moegen / wollen aber die Rahtsmanne das nicht thun / so moegen es jene vnschueldig werden / vnd vorsacken / ob sie darauff gezogen werden.

 

Distinctio 3.

Verlobet sich ein Man vor einem sitzenden Rahte einer summen Geldes / einem andern Manne zu bezalen / oder einer andern sachen / ziehen sie sich des beyder seyt an den Rhat / das sol man also halten / alse sie sich verlobet vnd verwilkoert haben / vnd die wort haben krafft vnd macht / die der Raht bekennet.

 

Distinctio 4.

Zeuhet sich ein Man keiner dinge an einen Raht der in dem vorgangen Jare gesessen hat / so sollen die / die in dem gegenwertigen Jar sitzen / jene verboten / vnd was der alte Raht vor dem newen bekcnnet / das sol der newe bestehen / vnd mag man der alten Rathsmannen nicht gar gehaben / ist jhr das meiste theil da / so ist jhr genug.

 

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Distinctio 5.

Vermist sich jemandt eins sitzenden Raths zu bezeugen auff bestimpten tag / vnd bringet er den nicht / so wird der Man der sachen fellig / vnd der ander wird ledig vnd loss / Es were denn das den Raht ehehaffte not hette gehindert / das sol der Raht verboten / vnd beweisen auff den heiligen alse recht ist / auff denselben tag.

 

Distinctio 6.

Was die Rahtsmanne bekennen / das vor jhn geschehen ist / vnd jhn wissentlich / da beduerffen sie keinen andern eydt zu thun / denn alse sie zu vor dem Rathe geschworen haben / vnd nicht anders.

 

Distinctio 7.

Beschueldiget der Raht jemandes vmb brueche / die er wider den Raht hat gethan / vnd gibt er sich jhn darumb in gnaden / so moegen sie bey jhm wol gnade thun an den broechen / vnd sie dauon nemen von Gelde / das keren sie in der Stadt nutz / vnd beduerffen darzu niemandes.

 

 

Articulus 3.

 

WIrd ein Man geboren zu der Stadt dienste an den Raht / oder in die Scheppen banck / oder jhrer geschworner Diener einer / oder Amptleute / wuerde der einer betruebet an seinem Leibe oder leben / oder verwundet / in der Stadt dienste / bekennen die

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Rathsmanne / das er das betruebnusse von der Stadt dienste habe / was koere darauff ersatzt / ist / die sol man fordern / Ist aber keine benante koere darauff gesatzt / so moegen es die Rahtsmanne halten mit den sachwalden wie sie wollen / Magdeburgk.

 

Distinctio 2.

Wundet einer einen Rahtsman / Richter oder Scheppen / oder einen jhrer geschwornen Diener / vnd so gethane sache / das es von jres Amptes wegen geschicht / oder schlecht jhn / oder spricht jhm vbel / oder schlecht jhn zu tode / darumb mus er gegen dem kleger leiden vor Gerichte was recht ist vmb die not / darnach mus er wandel leiden gegen dem Rathe / Richter vnd Scheppen / vmb das / das er sie an jhrer wirdigkeit geschmecht hat / vnd das steht an jhrer koere / wie sie das gebessert wollen haben von rechts wegen.

 

Distinctio 3.

Misshandelt jemandt an den Rathsmannen oder der Stadt geschworne Amptleute / mit scheltworten / oder einen kampff anboethe / oder ein schwert oder messer auff sie zeuhet / oder ander Waffen in freuel / so sie in der Stadt gewerbe seind / der sol das verbuessen / vnd einem jeglichen mit xxxvj. schillingen / ob sie den Man darumb beschuldigen vor gerichte / vnd jener der beschuldiget wird / das bekennet vor Gerichte / Auch moegen die andern / die in den gezeyten Rahtsmanne seind / den darumb beschuldigen / das er jhn das zu schmachheit gethan habe / Bekennet er denn das / so sol er jeglichem Rahtsmanne / die jhn beschuldigen / sechs vnd dreissig schilling geben / vnd dem Richter  so mannig gewette / alse manche  Busse / Bekennet er

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aber nicht /so mag er des vnschuldig werden / alse recht ist / Und geboeten denn die Rahtsmanne / vmb solche Geschichte ein gemeine gebot zu thun / das jederman zu dem Rahthause kommen solte / vnd versitzet denn jemandes das gebot / der sol der Stadt verbuessen mit der gemeine Stadt koehre / das seind drey wyndesche marck / es sey denn das die Rahtsmanne mit der witzigesten Buerger raht wilkoere darauff gesatzt haben / vnd die offenbar gebuendiget / machet auch jemand samlunge oder vngerichte wider den Raht / mit Harnisch oder mit gewehr / der sol das verbuessen bey solcher busse / alse darauff gesatzt ist / Ist aber bey grosser busse das nicht verbotten / so sol man die vnrechte versamlunge verbuessen / mit der gemeine Stadt koere oder busse / alse hie vor stehet geschrieben.

 

Distinctio 4.

[fehlt]

 

Distinctio 5.

Luegenstrafft jemand den sitzenden Raht / auff sitzendem Rahtstul / den moegen die Rahtsmanne darumb beschueldigen vor gerichte / bekennet ers denn / so sol er es jeglichem Rahtsmanne verbuessen mit 26. schillingen / leugnet aber jemand des / er mag es vnschueldig werden / nach der anklage mit gezeuge / oder ohne zeuge von rechte / Magdeburgk.

 

Distinctio 6.

Wer ein Rahtsman auff dem Rahthause / vnd geschehe vnrechte versamlunge wider den gemeinen Raht / vnd trete denn da dem Rathe abe / vnd lege seinen freunden zu / gegen den Raht wider etwas / der sol das verbuessen bey der Stadt koere / vnd hat den Raht veracht / vnd ist des vnwirdig zu besitzen / Magdeburgk.

 

Distinctio 7.

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Wer da Gott lesterte vnd seine Heiligen in Weichbilde / der in dem Gerichte wonhafftig ist / dem sol man die Zungt nageln / mit einem spitzigen Nagele an die stupseule / auff dem gemeinen Marckte / Magde.

 

 

Articulus 4.

 

WEr Buergerrecht in Weichbilde erwerben wil / der sol Ehelich vnd frey geboren sein / vnd seiner handlung vnberuechtiget / vnd nicht eigen / vnd dasselbe sol er beweisen mit guter kundschafft Erbarer leute / vnd mit bestandenen Brieffen / Fuersten vnd Herrn vnd Stedten / das er ja frey vnd Ehelich sey geboren / vnd sich erbar in seiner handelung / da er vor ist Buerger gewest / habe gehalten / Auch mag eine jegliche Bieder frawe / die sich ehrlich hat gehalten / vnd jhre wissenschafft bringet / also wol alse ein Man jhr Buergerrecht gewinnen / Magdeburgk.

 

Distinctio 2.

Wenn man Buergerrecht eim gibt / vnd der Stadt gleich vnd recht thut / nach jhrer gewonheit / der sol fuehren diesen eydt / Ich schwere Gott vnd dem Reiche / oder dem Herren des landes vnd der Stadt / getrewe vnd gefehre wil sein / vnd also hold / alse ein getrewer Man seinem rechten Herrn sein sol / die Stadt warnen vor jhrem schaden / wo ich denn erfahre / alse mir Gott helffe / etc.

 

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Distinctio 3.

Etwa schweret er den eydt / das ich all mein Gut verschosset habe nach der Stadt wilkoere / einen halben vierdung zu vorschosse / vier pfenninge von der marck / das mir Gott helffe / etc.

 

Distinctio 4.

Wenn er den eydt gethan hat / so gebe er sein recht / alse es in Weichbilde gesatzt ist / wie man das pfleget zu halten / Jar vnd tag sol er inwoner der Buerger sein / vnd sol das vergewissen bey einem ersatzten wehrgelde / mit einem Insigel / Buerger nach der zeit / mag er fort Buerger bleiben / oder auffsagen / vnd wenn er das auff gibt / so gebe er seine aufffahrt / alse es ersatzt ist / vnd fahre mit heile wo er hin wil.

 

 

[Articulus 5.]

 

WA eine Stadt Magdeburgisch recht hat / da haben die Rahts­manne die gewalt vnd macht / das sie moegen wilkoere setzen / mit der Witzigesten rahte / ohne volbort jhres Burggraffen / also das die wilkoere den Buergern vnschedlich sey / dem seinem rechte / vnd das beschriebene Recht nicht krencke / Was auch geistlich Recht antrifft / vnd Weltich Recht nicht rueret / da moegen sie nicht wilkoere auff setzen / aber vber alle ding / die Weltliche Recht antreffen / da moegen sie wol wilkoere auffsetzen / Alse vberige hoffart zustueren / jhrer Buerger Frawen vnd Man / vnd auff jr Gesinde / vnd vber Erbe an zu sprechen / vnd vnrecht zustoeren / aber ja nicht bey busse / Hals oder Handt / sondern  bey pfenning  busse / oder bey  weichen aus der Stadt / ein Jar

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weiniger oder mehr / oder solle kein Buerger mehr sein / oder bey anderm gezwange / Auch moegen sie wilkoere setzen auff Geste / die jre kauffmanschafft treiben in der Buerger schaden / Magdeburgk.

 

Distinctio 2.

Die Rahtsmanne mit dem witzigesten Rahte / moegen setzen allerhande speisekauff / vnd allen tranck / alse Wein / Meht / Bier vnd andern tranck / vnd vber Fische / Fleisch / Brodt / vnd was zu Speisekauff gehoert / nach der zeit vnd der Stadt bequemigkeit / sondern zuthun der Herrschafft / denn sie haben sich mit den dingen nicht zu beweren.

 

Distinctio 3.

Auch moegen sie vertreiben aller hand falsche kauffmanschafft / auff Geste / ob sie jemandt treiben in der Buerger schaden / an allerley wahre / bey pfenning busse / alse vor steht geschrieben / vnd ja nicht bey Handt vnd Hals / denn das beschriebene recht nicht ausweiset / das man falsch richten sol / Magdeburgk.

 

Distinctio 4.

Auch moegen sie alle jhre wilkoere / die sie gesatzt haben zu der Stadt nutze vnd fromen / mit der witzigesten Rathe alle jar verwandelen / vnd ablegen vnd mehren / nach der Stadt vnd Gemeine bequemigkeit / nutze vnd fromen / vnd haben das mit niemande zu thun.

 

Distinctio 5.

Dis heissen die witzigesten / die am meisten wissen / vnd rechtes gebrauchen nach redligkeit / so sie b+ste koennen vnd moegen / Gott zu lobe vnd ehre / jhn selber vnd allen Leuten zu fromen / nach dem als es Gott  geboten hat / vnd die heilige  Christenheit hat eingesatzt / vnd die

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werden Keyser / die das recht mit grosser arbeit haben zusammen gebracht / vnd die das Geschriebene recht lieben vnd dem nachfolgen / vnd nach rathe thun weiser leuthe / vnd sich nicht jhren wahn betriegen lassen / Magdeburgk.

 

 

Articulus 6.

 

IN Weichbilde / welcher Buerger eine Jungfrawe oder Frawe nimpt zu rechter ehe / dem man hundert loetige Marck mit gibt / der sol haben zu fünfftzig Schuesseln vnd nicht mehr / denn fuenff Drogsessen / vnd fuenff Schencken / vnd fuenff Spielleute.

 

Distinctio 2.

Gibt man einem achtzig Marck / so habe er zu viertzig Schuesseln / Gibt man einem sechtzig Marck / so habe dreissig Schuesseln / Gibt man einem viertzig Marck / der mag zwentzig Schuesseln haben vnd nicht mehr.

 

Distinctio 3.

Man sol zu keinem gerenden Mann mehr geben / denn einen halben vierdung / weiniger mag man jhm wol geben / Gibt aber ein Haussman sein kindt hinweg der mag den Spielleuten geben was er wil oder vermag / oder als im Weichbilde ersatzt ist / vnd man sol die auch niemandes versenden.

 

Distinctio 4.

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Der Breutigam sol keine gabe aus senden noch ausgeben / denn der Braut Vater / jhrer Mutter Bruder oder Schwester / dergleichen sol man auch keine Gabe geben / denn dem Breutigam / seinem Vater / seiner Mutter / seinen Bruedern vnd Schwestern / wo aber Brueder oder Schwestern nicht weren / so moegen sie geben vieren / die die nehesten freund seind.

 

Distinctio 5.

Welcher Man auff fuenff hundert Marck hat / im Weichbilde / des Weib vnd Tochter moegen wol fein Perlen tragen / vnd hafften auff die Guertel vnd auff Borten vnd auff Gewandt / welcherley es sey / vnd moegen gantz Buntwerck tragen / an Koersen vnd an Bremen / Silbern vnd vergueldt Geschmeide / moegen tragen was sie woellen / wer weniger hette / vnd das truege / der gibt fuenff loetige Marck.

 

Distinctio 6.

Welch man drey hundert marck hat verschosset / des Weib vnd Toechter moegen tragen allerley Buntwerck / ohne Hermeln / doch so moegen sie tragen zu Bremen vnd anders nicht / wer sie darueber truege / der leide die busse wie vor geschrieben.

 

Distinctio 7.

Welcher man im Weichbilde verschosset zwey hundert marck / des Weib vnd Tochter moegen tragen mancherley seyden Gewandt / von geferbter Seiden / vnd von schlechter seiden vnd gestreyfft.

 

Distinctio 8.

Welcher Man im Weichbilde verschosset hundert Marck / des W+ib vnd Toechter moegen wol tragen / gestickt Gewandt / vnd schlecht seyden gewandt sollen sie nicht tragen / bey drey Marcken.

 

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Distinctio 9.

Welcher Man vnter hundert Mark verschosset / ist sein viel oder wenig / des Weib vnd Toechter moegen tragen von Silber vnd von Golde dreyer Marcke gewicht / vnd nicht hoeger / bey derselbigen busse.

 

Distinctio 10.

Wenn man tauffen wil ein Kindt / so sol mit dem Kinde gehn zu der Kirchen nicht mehr denn drey Frawen vnd die Amme / bey einer loetigen Marck / Aber vber drey wochen / so mag die Frawe von jhres Mannes wegen / zu sechs schuesseln / ja zwey zu einer schuessel bitten vnd setzen / vnd zu dem Kirchgange / den Vater vnd Mutter Bruder oder Schwester sol sie haben / vnd jhres Mannes nechste freunde vnd nicht mehr.

 

 

Articulus 7.

 

EIN Raht da Magdeburgisch gericht ist / die haben die gewalt / das sie moegen richten vber aller hand wanmosse / vnd vber vnrechte Wage / vnd gewichte / vnd vber vnrechte Scheffele / vnd vber alle Marckthoken / das sie jren Kauffrecht geben / vnd vngefelscht lassen / die ding mag auch der Buergermeister wol richten / Er sol aber darzu schweren / das er durch lieb noch durch leid anders thue oder lasse / sondern durch der Stadt ehre vnd fromen / sich in diesen dingen zu bewaren mit weisem rathe.

 

Distinctio 2.

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Geschicht auch des tages eine diebheit / die da weiniger denn dreyer schilling wert ist / das mag der Buergermeister wol richten / zu haut vnd zu hare / des selbigen tages / oder mit dreyen schillingen zu loesen / so bleiben jener rechtelos vnd ehrlos / das ist das hoegeste gerichte / das der Buergemeister hat / vnd desselben mus er nicht richten / ob es vbernechtig wird.

 

Distinctio 3.

Die Marckthoken / sollen an dem Marck tage nicht kauffen / von speisekauffe / dieweile Weichbilde zeichen auff dem Marckte sticket vnd stehet / vnd das zeichen sol stecken bis auff hohen mittag / darnach moegen sie kauffen alse ander leuthe / was sie wollen.

 

Distinctio 4.

Die Hoken sollen feyle haben reinen speisekauff / wo sie das nicht thun / so richtet man sie zu haut vnd zu hare / das ist zu der stupe geschlagen / oder durch die Backen gebrandt.

 

Distinctio 5.

Die Hoken sollen ihr Breymel / Gryss / Gruetze / Weisse / Habern / nach rechtem gesatzten Weichbilde masse haben / wo sie das verfelschen / das richtet man wie obsteht.

 

Distinctio 6.

Kein Hoke sol Fisch / fleisch / noch wilbrat / noch keiner hande dieser dinge / noch Hering kauffen / sondern ein Gast / ehe er seinen Marckt zu rechter zeit aushalten sol / oder zu rechter zeit aus gehalten habe / zu rechtem mittage / bey Weichbilden gesatzter busse / derselbe mag auch nicht lenger / noch mehr stehn zu Marckte.

 

Distinctio 7.

Was Scheffel oder  bescheidene masse / alse  messen in den Muelen /

20

die in der Stadt gerichte liegen / da sol die Stad jr koere auff haben vnd setzen / nach der Stadt koere dar vber richten / was man des findet das vnrecht ist.

 

Distinctio 8.

Aller hand masse da man mit misset / vnd wagen vn gewichte da man mit auswiget / moegen sie rechtferdigen / vnd wer daran bruchhafftig befunden wird / das moegen sie foerdern nach der Stadt koere vnd besserunge / da von nemen zu der stad fromen vnd nutz / xxxvj. schil.

 

Distinctio 9.

Dergleichen / brechen die Hoken oder missthun / an gemeinem speis+kauffe / spricht jn der Raht darumb zu / sie muessen das verbuessen / zu haut vnd zu hare / oder 36. schil. geben / nach der stat koere / das stehet aber an dem Rahte / Welchs sie nemen wollen / aber falschen vnredlichen Speisekauff / vnrechte Wagen Masse / Elen / Metzen / Gewichte vnd gelote / vnd alles das zu der masse vnd gewichte gehoeret / sol richten der Raht / vnd nicht der Schultheis / vnd wuerde darumb ein Hocke anruechtig / vnd gebueset zu haut vnd zu hare / der ist rechtlos vnd ehrlos / vnd hat sein Baurmal verloren / der mag auch kein kauff mehr vorkauffen ohn des Rahts wille / also ist es auch mit andern Leuten / die da Innunge haben / an speise kauffe / vnd der Stadt wilkoer brechen.

 

Distinctio 10.

Dis ist von vnrechtem gelote vnd gewichte / nach Keyserlichem Weichbilde ersatzt / wer ein gelote ringer machet gegen einem pfenninge / alse viel alse ein pfennig weget / dem sol man das Haupt abschlagen / oder halten nach der busse die darauff gesatzt ist / Machet er es aber schwerer denn eines pfenniges / auff jemandes schaden / das ist dasselbe

21

recht / oder ob er es geringer oder schwerer machet / zu geuerde eines pfenniges wert / denn alse es zu rechte sein soll / vnd ist der pfennig einer sein / der man ein pfund aus einer Marcke schlecht vnd macht / vnd wer auch jemandes vberwiget gegen einem pfennige / dem sol man Haut vnd Har abschlagen an der staupe / Magdeburgk.

 

 

Articulus 8.

 

DEr Garbreter sol kein vngesundes Fleisch das vnzeitig oder Finnicht sey / noch das zu mager sey / feyl haben / vnd sol auch keinen kauff vber zween tage behalten / darzu sol er seinen Eyd thun / Bricht er daran / das man jn des vberkoempt / in Weichbilde / man richtet vber jn zu Haut vnd haar / daran beware sich ein jeglich Garbreter / bey derselben Busse an losem fleische / es sey gruen oder duerre feyl zu haben.

 

 

Articulus 9.

 

UNter den Beckern / kieset der Raht zwene Man zu Meistern / das die darzu sehen / das man Brod backe nach der zeit / Die schweren den Eyd / in etlichen Stedten jerlich / Das wir dis ja in vnserm Ampte vnd Handwerck getrewlich sehen wollen / das man Brod backe nach der zeit / wo wir das zu klein finden / das wollen wir an gleichen kauff setzen / oder das  auffheben vnd den  Spittal senden / nach des  Rathes geheisse

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/ die Stad warnen fuer jren schaden / etc.

 

Distinctio 2.

Der Becker sol auch sein Brod in rechtem gleichen kauffe backen / nach der Wage / als das in etlichen landen vnd Stedten gesatzt ist / Wenn der scheffel Weytzen gilt anderthalben Vierding / so sol das pfennig Brodt wegen 3. marck lauter semmel eines vierdungs weniger semmel / Rocken 3. marck / wenn man den scheffel Rocken keuffet vmb ein vierdung / so sol das pfennig Brod wegen 6. marck / zu solcher zeit / denn drithalb pfundt pfennige gelden eine loetige marck silbers.

 

Distinctio 3.

Wenn der Becker seinen wandel verwirckt / in Keyser Weichbilde vmb klein brodt / das ist auff den korb gesatzt / in ein seyl gehangen / ein Messer in die hand gegeben / vnd eine Semmel / er sitze lang oder kurtz / hernieder sol er je fallen in die Pfuetze / damit zwinget man sie / das sie Brod muessen backen nach der Zeit / anders mag sie kein Raht zwingen / das macht jre Einfuge / die sie haben in der Morgensprache.

 

Distinctio 4.

Man sol in Weichbilde kein Brod fuehren auff den marck / denn auff dem Marcktage / das sol man feyl haben bis auff den Mittag / darnach so soellen die Geste keines mehr feyl haben.

 

 

Articulus 10.

 

23

WO die Mueller eines Wassers von einem Muehlgraben gebrauchen mueellen alle Vachborme gleich hoch liegen / vnd an der nidrigsten Muehlen sol man anheben vom todem woge / Also / das jhm der ander auch gleich fehet des wassers / das jegliche Muehle gleichen fahl gewinne auff dem wage.

 

Distinctio 2.

Wo ein Wehr liegt / oder Vberfall einem Muehlgraben der Moehlen / das wasser zuuor / die wehr vnd den Vberfall soellen sie mit einander halten in gleicher koste / vnd man sol sie nicht gestatten / das sie die wehre vnter sich teilen / Denn da wechset der Dorffschafft / vnd dem Weichbilde schade dauon.

 

Distinctio 3.

Ein jeglich Vberfall an fluessen / oder an Stromfluessigen Wasser / sol haben 100. stregeln / ab strenge lang.

 

Distinctio 4.

Was brueche in den Wehren oder Vberfellen werden / die soellen die Mueller mit einander bessern auff gleichen theil / vnd die brueche die da geschehen vnder vnd oben in Doerffern / da nicht stromfluessige wasser gehen / da ists nicht / ein jeglich Mueller mus seinen Muehlgraben vnd sein Wehr selber halten / vnd fertigen / da ist auch nicht kote wege zu wegen.

 

Distinctio 5.

An stromfluessihen Wassern da Muehlen von sieben Raden / oder zu sechsen anlegen / da sol der vberfall oben weit sein / ob er wol weiter bricht / doch soellen sie den fahl in der weite halten haben.

 

Distinctio 6.

Die naheste Fluthrinne bey den Raden / soellen

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gleich weit sein / vnd die neheste fluthrinne darnach sol eines gemundes nieder liegen / vnd die bey dem Rade / vnd die oeberste darnach zweyer gemunde nidriger.

 

Distinctio 7.

Die grissulen bey der oebersten muehle / in die neheste Muehle soellen eingefuehrt sein / in allen Muehlen ewiglich / bis das sie verfallen / darnach sol man jm newe ein schmieden.

 

Distinctio 8.

Wenn ein gewesser wird / das die Mueller vbrig wasser haben / so soellen sie alle auffziehen jre fluthrinnen / vnd das sol einer dem andern kund thun / da sol eine Busse auff gesatzt werden nach willkoehr.

 

Distinctio 9.

Wenn eine notfrost koempt / das man eysen sol / so soellen sie gleich einander helffen mit gesinde vnd mit kost / das sie mit einander fertig werden / vnd einer sol foerder nicht mahlen / sie sein denn fertig.

 

Distinctio 10.

Das holtz so auff den wehren wechset / das sol man ein jar lassen wachssen / vnd in dem andern jar abhawen / nieden bey der Erde / das die stortzeln etwa schlammes zu sich nemen / das man die wehre mit erhoehen moechte.

 

Distinctio 11.

Alle Koerbe vnd wehr / die man den Moehlen zu huelffe gibt / die sol man vnter den vffern also tieff sencken / das kein hoehe wachsse vber das rechte wasser.

 

Distinctio 12.

Eines jeglichen Muellers lauff vmb seinen Muehlstein / sol nicht weiter sein / denn das zwischen dem steine vnd dem lauff ein strang eines Daumens dicke mag gezogen werden / was er des weiter ist / das ist ein falsches / von Rechte.

 

25

Distinctio 13

.

Ein Mueller sol graben haben in den vntersten steinen vber drey tage / in der zeit als er es gewar wird / Wandelt er es nicht als bald in den dreyen tagen / so ist er ein verfelscher.

 

Distinctio 14.

Was man den Mueller zufuehret / oder hinein bringet / mit seiner fuhre / wenn er bey tages liecht nicht fordern mag / das sol er bewaren / geschicht schade da zu / den sol er legen / Wo aber ein gesinde selber dabey ist / den darff er nicht erlegen.

 

Distinctio 15.

Kein Mueller sol mehr nehmen zu lohne an meize / noch an dem gelde / denn als ihm von Rechte gebuert / Von einem gehaufften scheffel eine geheuffte metze / von einem schlechten scheffel / eine schlechte metze / darnach nach dem wenigen was jm gebuert von Rechte / was er darueber nimpt / das ist ein diebstal / das sol man richten zu haut vnd zu haar / vnd dauon wird er Rechtlos.

 

Distinctio 16.

Stilt der Mueller selber / in der Muehle / so es jhm wird zu gebracht / man richtet vber jn mit dem strange / das ist / man henget jn an den Galgen.

 

Distinctio 17.

Welcher Mueller oder sein Gesinde falsche masse nimet / Vberkuempt man jn des / man richtet zu jhm zu haut vnd haar / damit so wird er Rechtlos vnd Ehrlos.

 

 

26

Articulus 11.

 

DIe Fleischhawer soellen kein Vihe kauffen / das Siechtage an jhm hat / oder das Vnzeitig ist / Schlagen sie solch wandelbare Vihe zu Bencken / das ist falsch / das sol man richten zu haut vnd zu haar / wer des vberwunden wird / als recht ist / der wird rechtlos vnd Ehrlos.

 

Distinctio 2.

Kein Fleischhawer sol feyl haben Fynnecht fleisch vnter den bencken / sondern vor den bencken / wer das breche / der mueste dem Rathe nach der Wilkoehre der gesatzten Busse bessern.

 

Distinctio 3.

Alle das Fleisch / das die Juden schneiden / das sol man vor den Bencken feyl haben / bey der Busse in Weichbilde darauff ersatzt.

 

Distinctio 4.

Es sol kein Fleischhawer feyl haben / noch zu bencke tragen finnicht Sewen / noch solch vnzeitig fleisch / bey der Koehre dieser busse darauff ersatzt.

 

Distinctio 5.

Schweynenfleisch / seytenfleisch vnd gereuchert fleisch / das ohn wandel herkomen ist / das mag man wol feyl haben / so lange bis das man es verkeuffet.

 

Distinctio 6.

Vnter den Fleischhawern / kieset der Rathmeister / die muessen zu jrem Ampte schweren / in etlichen Stedten den Eyd / das wir dis Jar zu vnserm Handwercke vnd Ampte getrewlich sehen wollen / das das nach der Stadt Wilkoehre redelichen gehalten werde / wo wir daran falsch oder vnzeitig fleisch finden / das wollen wir auffnemen / die Stadt warnen / vor jhrem schaden.

 

Distinctio 7.

27

Koempt ein Fleischawer vber ein Vihe / welcherley das ist / den sol niemand abtreiben / er gehe denn selber darabe mit guten willen / so mag ein ander darumb keuffen / Es sol auch niemand darumb kauffen lassen / noch werffen mit wuerffeln / darumb / als vmb allerley Vihe / Sondern / wen Gott erst darzu sendet / der mag es kauffen ob er wil oder kan / Auch soellen die Fleischhawer keine satzung vnter jhn machen / das dem Verkauffer zu Schaden mag komen / an seinem Vihe zu verkauffen.

 

 

Articulus 12.

 

DER Ledergerber der sol nicht Schu machen / Der auch Schu machet der sol nicht Leder gerben.

 

Distinctio 2.

Kein Lederer oder Gerber / sol das Leder streichen / denn es ist falsch / Wer aber das thut / der mus Busse tragen / nach koehre / als die in Weichbilde ersatzt ist / aber in Keyser Weichbilde recht / richtet man das zu haut vnd haar / vnd wird dauon Rechtloss vnd Ehrloss.

 

Distinctio 3.

Kein Gast sol rohe Leder kauffen / das in des Weichbildes Wohnung gefallen ist / Sondern es mag ein jeglicher Buerger keuffen / er sey Arm oder Reich / also das einer dem andern mit kauffen vnd verkauffen vnzucht erbieten / noch in jrre.

 

Distinctio 4.

Alle ander Leder / das man auswendig der Zollung in die Stadt bringet / Es sey rohe oder gar / das

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mag ein jeglich Man alle wol kauffen vnd verkauffen / Ist er ein Gast / er thu dem Zoelner sein Recht / als sich das gehoert.

 

 

Articulus 13.

 

DER Kramer sol seinen Saffran / Pfeffer / Negelein / Ingwer / vnd ander spetzerey / nicht felschen / kreuden / sondern / wie es Gott an jm selber hat lassen werden / also sol man es auch lassen / wer das felschet / mag man jhn des vberkomen / das richtet man zu haut vnd haar / so wird er Rechtlos vnd Ehrlos.

 

Distinctio 2.

Der Saffran gemenget mit windischem / oder mit anderm Landsaffran / oder jhn nass / oder feuchte helt / das er desto schwerer vnd wichtiger werde / das ist eine felscherey / das richtet man auch zu haut vnd haar.

 

Distinctio 3.

Wyndischen oder Landsaffran mag ein Kramer wol feyl haben / ohne falsch / also / das er jn offentlich fuer solchen Saffran verkauffen wil / Thut er das nicht / so ist er ein Felscher.

 

Distinctio 4.

Den Saffran sol niemand feuchten mit Ole / noch mit wasser / noch mit keinerley sachen / noch legen in feuchte Keller / auff die Erde / wer das thut / das ist ein Felscher / als hie nehest stehet geschrieben.

 

Distinctio 5.

Es sol niemand den Pfeffer felschen mit Wicken / mit steynen / noch

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mit keinerley sachen / Sonst sol man keinerley Wuertze felschen / Denn man richtet das nach falsches rechte.

 

Distinctio 6.

Welcher Man Kramerrecht nicht hat /der sol kein seyden gewandt nicht verkeuffen /noch Engelisch dumme tuch / noch Rexnisch Tuch geferbet /noch goldtschnoer / Walsch leynwand / sondern gantze Stuecke / mag er wol feyl haben / Aber nicht zuschnitten / oder Hispanisch tuch moegen die Gewandschneider wol schneideu.

 

Distinctio 7.

Welcher Man / er sey ein Gast /oder ein Buerger / Borden bringet in Weichbilde / der sol er nicht verkauffen / vnter einem pfunde / er mag wol schniedkauffes verkauffen / er habe denn weniger bracht / denn ein pfund / so mag er auch weniger verkauffen.

 

Distinctio 8.

Welcher Eingesessener Kramer in Weichbilde Wuertzekauff feyl hat / die sol verkauffen gemeiniglichen allen Leuten / bey quentin / schotgewichten / oder bey Lothen / bey pfunden / bey halben pfunden / vnd allen Leuten / den Armen als den Reichen / den Buerger als den Gast.

 

Distinctio 9.

Kein gast der da Mandeln oder Reis bringet in Weichbilde / der sol des vnter einem halben Viertel nicht verkauffen / noch weniger.

 

Distinctio 10.

Wer auch im Weichbilde machet oder bringet Hauptkleider / oder schleyer oder wimpeln / die mag man wol feyl haben / vnd gantz verkauffen.

 

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Distinctio 11.

Allerley beutel / handschken / Huett vnd Goltfelh /

die sol man bey gantzen Dutzinen verkauffen / es machte sie denn ein Man selber mit eigener hand.

 

Distinctio 12.

Goldtdrat vnd silberdrat / sol niemand weniger verkauffen

/ denn 15. spillen / da 200. Ellen an sein / er mache sie denn selber.

 

Distinctio 13.

Kein Gast sol weniger Wachs verkauffen / denn ein Vierthel von einem Centner / oder von einer loetigen Marck / er habe es denn weniger gebracht.

 

Distinctio 14.

Lonesch sol niemand weniger verkauffen / denn ein Ellen kuennen / das sind fehl.

 

Distinctio 15.

Bawmwolle / sol niemand weniger verkauffen / denn ein vierthel eines Centners.

 

Distinctio 16.

Erch vnd Pergament sol man verkeuffen mit gantzen Techern / er habe es denn selber gemacht.

 

Distinctio 17.

Semische hosen sol man verkauffen wie man mag / vnd gewandhosen verkaufft man auch wie man mag.

 

Distinctio 18.

Gebleicht Leinwand vnd Garn / vnd geferbet Garn / sol niemand verkauffen / denn bey gantzen pfunden.

 

Distinctio 19.

Messing / Kopffer / Zihn / Bley / oder Eysen / das sol man vekauffen bey Centnern / es sey denn das es ein Buerger in seine Huetten selber hat / der sol es verkeuffen wie er mag.

 

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Distinctio 20.

Kramer gewichte sol gleich schwer sein / vnd welcher anders wird erfunden / das ist ein Felscher / das richtet der Rath / vnd nicht der Richter / das ist zu haut vnd haar / vnd wird Ehrlos vnd Rechtlos.

 

Distinctio 21.

Ein jeglicher frembder Kramer / sol nicht mehr zu Marckte komen / denn 3. stunden im jare / vnd nicht mehr stehen denn drey stunden in Weichbilde / st+het er mehr / das soellen jhn die Kramer weren mit des Richters oder Rathes huelffe.

 

Distinctio 22.

Die Kramer die da eingesessen sein / die soellen in den Krame sehen / ob sie etwas falsches finden / das soellen sie an den Rath bringen / vnd das soellen sie richten als sie erkennen.

 

Distinctio 23.

Kramer die da sitzen in Weichbilde / die soellen keinen frembden Kramer vorstehen / darmit man sie dempffen moege / die frembden Kramer soellen nirgend anders stehen / denn wo sie der Rath stehen heisset.

 

 

Articulus 14.

 

DEr Goldtschmied vnd der Silberbrenner / soellen kein silber noch golt erger machen / denn als es wird gebracht / vnd wenn jhrer einer in Weichbilde / stadrechtgewinnen wil / sol er denn dem Rathe diesen Eyd

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thun / Ich schwere meinen Herren vnd den Buergern / Arm vnd reich / getrewe vnd gewere zu sein / vnd silber noch goldt nicht erger zu machen / von meines selbest wegen / noch von ander leute wegen / noch von keinerley sache / noch mit keinerley verfelschung auff dem handwercke / Als mir Gott helffe / etc.

 

Distinctio 2.

Was ein Goldtschmied oder silberbrenner jemand von pfennigen verbrennet / oder von silber / oder von welcherley das sey / so sol er zu der Marcke nicht mehr setzen denn ein Loth / bey dem Eyde / thut er darueber / es ist ein verfelschung / als in dem Capittel von der muentze stehet geschrieben / vnd was sie von gelde brennen / das sol je bestehen bey dem gute / bey jrem Eyde.

 

Distinctio 3.

Der Goldtschmied sol weder kopffer noch mit bley / noch mit messing / silber oder goldt loeten / thut er es darueber / so ist es lauter falsch.

 

Distinctio 4.

Wenn der Goldtschmied oder Silberbrenner / Silber Goldt oder ander ding brennet / so sol er die teste wider zuschlahen / vnd was darinne blieben ist / das sol er reine wider geben / vnd was er darinne behelt / das ist ein Diebstall.

 

Distinctio 5.

Der Goldtschmied vnd der Silberbrenner / soellen keinerley gewichte haben / also / das sie an dem einen geben / vnd an dem andern einnemen / Wer des vberwunden wuerde / der hette ein falsches / vnd einen Diebstal begangen.

 

 

Articulus 15.

 

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DEr Schmied vnd ein jglich Schmied der nicht schmiderecht hat in Weichbilde / der mag wol schmieden ohne vor alles / das man pfleget zuverziehnen / sondern schlos / helden / Fesser vnd hacken / haspen / vnd alles das zu Fessern gehoeret / Eyserne gegitter / da man Kellerfenster mit verschleust / das mag er nicht schmieden.

 

Distinctio 2.

Nagelwerck mus er auch nicht schmieden / durchschlege / pfriemen / negeber / grapen / Eyserne Keilen / Beyle / Korngabeln / Fleischkreuel / gehenge zu grapen / Ketten / Ringe vnd Eyserne schauffeln / vnd alle grobe werck / das zu Wagen vnd zu Pfluegen gehoert / vnd auch Huffeysen sol er nicht schmieden. Beyle / Exsen / bracken / Sicheln / Kratzen / Keilhawen / Picken / Helme / Eysernehuette / noch Platten / Hollringe / Zangen / Muentzehemmer / Mistgabeln / Amboss /Brech­eysen / Balchen / dam+t man Glocken henget / Glockenkleppel sol er auch nicht schmieden / Was er aber des dinges selber bedarff / die mag er jhm wol schmieden / Picken / Kratzen / Keilhawen / Meissel / die mag er wol stehlen vnd scherffen / so sie stumpff sein.

 

 

Articulus 16.

 

DIe Kuersener sind redlicher Kauffmanne / das koempt dauon her / da sie sich fleissigen an reine ruegke / Wahr vnd an reine zeitige werck.

 

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Distinctio 2.

Der Koersener sol allezeit Zeitig gut kauffen / missreth jhm des etwa / das sor er nicht felschen / Sondern er sol es eytel verkauffen / das missrathen ist / menget er es aber vnter ander werck / so thut er ein falsches / des sol er einen Eyd thun / Wenn er in Weichbilde gehorsam schweret dem Rathe / das er das reine wolle halten / ohn arge list.

 

Distinctio 3.

Der Kuersener sol kein Dutzin noch Techerwercke / Weder an B+utelwerck / an handschken / an Nesern werck / wo die Weissgerber neben jhn wohnen / noch Taschewerck / noch Senckelwerck / Lederlacken vnd decken / vnd Schmisch ding / mag der Kuersener wol machen / vnd verkauffen.

 

 

Articulus 17.

WEissgerber / Beuteler vnd Teschener / diese drey Handtwercke haben auch Meister / die gehen fuer den Rath vnd schweren jren gehorsam / vnd das sie getrewlich zu jrem Handwerck sehen wollen / das man rechtfertig werck machen / wo sie daran falsch finden / das wollen sie auffnemen / vnd fuer den Raht bringen / die Stadt warnen fuer jrem schaden / wo sie denn erfahren.

 

 

Articulus 18.

 

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DEr Kannegiesser sol nicht mehr Bleyes zu setzen / denn das zehende pfund in den Zihn / zu allerley Gefeesse zu machen / vnd wenn er dem Rathe gehorsam schweret / so sol er den Eyd thun / das er nicht mehr denn das zehende pfund zusetze.

 

 

Articulus 19.

 

DEr Weintzer vnd alle die da pflegen Weingarten zu machen / vnd den Weinkeltern / vnd Pressen / die soellen dem Rathe gehorsam sein / den leuten getrewe vnd gewehre zu sein / ohn arge list / vnd der Garten nach rechte pflegen / Sie soellen auch jr rechte zeit fuer sich nemen / an jre arbeit / nach der zeit des Jares / vnd dem Rathe schweren.

 

Distinctio 2.

Der Gertener fuer der Stad / sol bey seinem Eyde getrew / vnd gewere sein / vnd gehorsam / ob sie etwas erfahren / das boese ist / vnd wider die Stad / das sie das wollen melden / das jhn Gott helffe / etc.

 

Articulus 20.

DEr Schneider sol getrewe vnd gewere sein auff dem Handwercke / dem Armen als den Reichen / wenn er sein gewand nicht redelichen antwort / so thut er ein Diebstall / Verderbet er auch jemand / oder verbrennet es / was die leute des schaden nemen / das sol er jn auffrichten / nach der Meister koehre.

 

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Distinctio 2.

Der Altwecker / was er machet mit namen von alten dingen / das mag er wol verkeuffen /vnd das stehet jm nicht zuvor.

 

 

Articulus 21.

 

DIEse Handwercke soellen mit eintrechtigkeit schweren dem Rathe rechten gehorsam / vnd jn behuelfflich zu sein / auff alle gerechtigkeit / vnd soellen niemandes vnter jhn lassen arbeiten / ohne des Rathes Laube / vnd auch die Dratzieher / die schweren auch mit in denselben Eyd / zu jrem Handwercke ohne allen falsch / das zutreiben vnd zu vben.

 

 

Articulus 22.

 

DEr Meltzer sol einen Eyd thun / der Meltzerrecht wil pflegen / sein Maltz zu machen ohn alles falsch / also / das er durch seines nutzes willen / vnd gewinn / das Maltz nicht zu lang wolle lassen wachssen / denn das were dieberey / vnd meineyde rechtlos vnd Ehrlos / Dergleichen sol er auch sehen zu der darre / das das Maltz rechtfertig werde gederret / nicht zu dicke auff geschut / das es nicht raurig werde.

 

Distinctio 2.

Der Meltzer vnd Brawer / vnd jr gesinde / die soellen mit einander gehorsam schweren / dem Rathe behuelfflich zu sein / zu aller zeit / vnd

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die gerechtigkeit helffen stercken / vnd der leute habe zu bewaren ohn argelist.

 

Distinctio 3.

Der Bawer vnd sein gesinde soellen allezeit bereit sein / wenn ein fewer auskoempt / mit jren Schuffen vnd Eymern / vnd alle Zimmerleu+e mit jren Exsen vnd Fewerhacken / vnd alle Bader mit jren Eymern / vnd getrewlich helffen leschen vnd weren / vnd abbrechen / Verleschet denn das fewer daselbst / so sol jhn von dem Rathe gegeben werden / allen mit einander 2. Marck.

 

 

Articulus 23.

 

DIe Toepffer soellen schweren dem Raht gehorsam zu sein / vnd behuefflich zu alle jrer gerechtigkeit / was die Stadt antrifft / sie soellen auch jren Thon redelichen arbeiten / ohne steine / also das er gearbeit werde auff sein Recht / Sie soellen auch bey dem Eyde / den sie dem Rathe gethan haben / kein gesetze noch Innung machen / wider den Rath / bey der gesatzten busse / von dem Rathe darauff gekohren.

 

 

Articulus 24.

 

VOn den Messerschmieden / Schwerdfegern vnd Sensenschleger / die soellen dem Rathe schweren gehorsam vnd behuelfflich zu sein / zu aller gerechtigkeit / gleich andern Handwercken / vnd das sie rechtfertig werck machen wollen.

 

 

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Articulus 25.

 

DIe Becker vnd die Mueller soellen haben ein Banerrecht / vnd ein Baner besondern / wenn sie vermanet werden von der stad wegen zu schimpffe oder zu ernste / zu jrer notturfften.

 

Distinctio 2.

Die Fleischhawer vnd Koeche vnd die Garbreter / die soellen auch ein Banerrecht haben vnd fuehren / wenn sie verbotet werden.

 

Distinctio 3.

Schuster vnd altbuesser / die sollen auch ein Banerrecht haben zu fuehren / zu der Stad Ehre.

 

Distinctio 4.

Schroeter / Schneider / Altwelcker / die soellen auch ein Banerrecht haben zu fuehren.

 

Distinctio 5.

Kannegiesser / vnd Platner / dratzieher / vnd messingwircker vnd Pantzermacher / soellen auch ein Banerrecht haben zu fuehren zu der Stad nutz zusammen.

 

Distinctio 6.

Guerteler / Teschener vnd Weisgerber / Loschmacher vnd Perga­menter / soellen auch ein Banerrecht haben.

 

Distinctio 7.

Kramer vnd alle Kauffleute / die soellen auch ein Banerrecht haben.

 

Distinctio 8.

Alle Schmiede in Weichbilde / soellen auch ein Banerrecht haben zu fuehren.

 

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Distinctio 9.

Meltzer vnd Brawer / vnd jr gesinde / vnd die Kretzschemer / die soellen alle ein Banerrecht haben zu fuehren.

 

Distinctio 10.

Zimmerleut / Tischer / vnd alle die mit dem Beyle arbeiten koennen / die soellen auch ein Banerrecht haben

zu fuehren.

 

Distinctio 11.

Toepffer vnd Gertner / die soellen auch ein Lauffbaner haben.

 

Distinctio 12.

Alle Hacken vnd Pfrogener / die soellen auch ein Lauffbaner haben zu fuehren.

 

Distinctio 13.

Senmenger vnd Saltzmesser freyheit / vnd alle Buben / soellen auch ein Lauffbaner haben zu fuehren / zu der Stadt huelf vnd geheis.

 

Distinctio 14.

Vber alle diese Baner vnd Banerleute / sol der Rath haben ein Baner mit der Stad erblichen zeichen / dem soellen die Baner alle vnterthenig sein / sonst mag man vnter allen den Buergern einen jederman erkennen / bey den Lauffbaniren / wie er geschickt vnd gesatzt ist / vnd das helt man gemeiniglichen in allen Reiches stedten / vnd in andern redlichen Stedten.