Semesterbeitrag und Rückmeldung zum neuen Semester

Studierende der Technischen Hochschule Augsburg, die ihr Studium fortsetzen wollen, müssen sich vor Beginn des jeweils nächsten Semesters zum Weiterstudium anmelden (rückmelden).

Bitte achte auf genaue Einhaltung dieser Fristen. Den jeweiligen Rückmeldetermin findest du in der Übersicht der Semestertermine.

Die Rückmeldung erfolgt durch Überweisung des Semesterbeitrags in Höhe von 181,95 Euro innerhalb der Rückmeldefrist. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Beitrag für das Studentenwerk in Höhe von 85,00 Euro und dem Beitrag für das Semesterticket in Höhe von 96,95 Euro.

Überweisungsinformationen

Die Überweisung ist der unten genannten Form erforderlich. 

Überweisungen ohne Angabe der Matrikelnummer können nicht bearbeitet werden. 

Studierende, die sich nicht form- und fristgerecht rückmelden, werden exmatrikuliert (Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Nr. 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes)

Empfänger:Technische Hochschule Augsburg
BIC:BYLADEMM
IBAN:DE73700500002201190315
Geldinstitut:Bayerische Landesbank München
Gesamtbetrag:181,95 Euro
Verw.-zweck:Matrikelnummer/WiSe2026/2027/Name, Vorname 

Wichtig zu wissen

Bitte validiere nach erfolgter Rückmeldung auch deine Campus Card Augsburg. Dieser Vorgang muss jedes Semester erneut durchgeführt werden. Bei der Validierung wird das bisherige Gültigkeitsdatum auf der Karte sowie im Chip gelöscht und durch das neue Gültigkeitsdatum ersetzt. Die Re-Validierung ist in der Regel eine Woche vor Semesterbeginn möglich. Über den genauen Zeitraum wirst du per E-Mail informiert.

Beachte bitte auch die Termine für die Meldung deiner Praxisstelle bzw. für den Urlaubsantrag.

Sofern sich bezüglich deiner Krankenversicherung Änderungen ergeben haben, musst du eine neue Bescheinigung deiner Krankenversicherung vorlegen. 

Ausnahmen

Grundsätzlich müssen alle Studierenden die beiden fälligen Semesterbeiträge für das Studierendenwerk Augsburg bezahlen. Ausnahmetatbestände gibt es nachstehend für den Studentenwerksbeitrag wie auch das Semesterticket:

  • Studierende, die an mehreren Hochschulen in Bayern immatrikuliert sind und für die verschiedene Studierendenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studierendenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation fällt ( Art. 121 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).
  • Studierende, die an mehreren Hochschulen in Bayern immatrikuliert sind und für die das eigene Studierendenwerk zuständig ist, haben den Betrag gegenüber der Hochschule zu entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgte. Dies gilt auch für den zusätzlichen Beitrag für die Beförderung der Studierenden. Ist dieser Beitrag ausschließlich bei der Hochschule zu entrichten, bei der die zweite Immatrikulation erfolgte, ist bei dieser Hochschule nur der Beitrag für die Beförderung zu entrichten.

Dies bedeutet, dass Studierende, die

  • sowohl an der THA als auch an der Universität Augsburg eingeschrieben sind, den Beitrag für das Studierendenwerk und das Semesterticket bei der Hochschule entrichten, bei der die erste Immatrikulation erfolgt ist.
  • an einer weiteren Hochschule in Bayern und an der THA immatrikuliert sind, an der THA nur den Beitrag für das Semesterticket entrichten, wenn sie den Studierendenwerkbeitrag an der anderen bayerischen Hochschule einbezahlt haben. Bitte zahle deshalb den Beitrag immer bei der Ersthochschule ein. Dies ist unbedingt erforderlich, wenn du noch an einer Hochschule in München immatrikuliert bist.
  • aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen in einen gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind, die Beiträge an der Hochschule entrichten, deren Immatrikulationsrecht sie unterliegen (Empfängerhochschule).

Befreiung vom Beitrag für das Semsterticket

Von der Pflicht zur Entrichtung des zusätzlichen Beitrags für das Semesterticket werden auf Antrag schwerbehinderte Studierende befreit, wenn sie nach dem SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und das Beiblatt zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit der zugehörigen gültigen Wertmarke vorlegen oder bereits vorgelegt haben. Andere Befreiungstatbestände sind ausgeschlossen.

Rückerstattung von Semestergebühren

Eine Rückerstattung der Semestergebühren (Beitrag für das Studierendenwerk und Semesterticket) ist nur dann möglich, wenn du sich vor Beginn des folgenden Semesters exmatrikuliert hast bzw. exmatrikuliert wurdest.

Die Stichtage hierfür sind:
30. September für das Wintersemester
14. März für das Sommersemester

Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die im Zuge eines Nachrückverfahrens an einer anderen Hochschule einen Studienplatz erhalten, sind davon nicht betroffen.