Oskar-Karl-Forster Bücher- und Lernmittelstipendium
Einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Büchern und Lernmitteln
Das Oskar-Karl-Forster-Stipendium ist eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Büchern oder sonstigen Lernmitteln für das Studium. Gefördert werden Studierende der THA, die zumindest durchschnittliche Studienleistungen vorweisen können, bedürftig sind und mindestens im 2. Semester studieren. Mit der Förderung können neben Büchern auch andere Lernmittel wie für das Studium gebrauchte Materialien für den Modellbau, Software oder technische Hilfsmittel (wie Tablets, Notebooks...) erworben werden.
Aufgrund der Vielzahl von eingehenden Anträgen kann 2026 die Erstattung von Lernmitteln in Höhe von max. 400,- € bewilligt werden.
Ablauf:
- Das Antragsformular unten herunterladen und ausfüllen.
- In der Tabelle die Titel und Preise der Bücher bzw. die genaue Bezeichnung der Lernmittel aufführen, die Sie kaufen möchten und von einem Ihrer Fachprofessoren unterschreiben lassen.
- Dem Antragsformular einen Lebenslauf sowie eine Dokumentation Ihrer Finanzierungssituation beifügen (Kopie Ihres letzten Bafög-Bescheides, ihren bzw. den Einkommensnachweises ihrer Eltern).
- Die Unterlagen per E-Mail bei Frau Daniela Both, Zentrale Studienberatung ([Bitte aktivieren Sie Javascript]), einreichen.
- Nach Prüfung ihrer Unterlagen erhalten Sie Bescheid und können die aufgelisteten Bücher bzw. Lernmittel kaufen (es sind keine Erstattungen von Lernmittel, die vor Antragsstellung gekauft wurden, möglich).
- Erst nach Erhalt der Originalbelege und Rechnungen wird Ihnen die Beihilfe überwiesen.
- Beachten Sie, dass falsche Angaben u. a. zu Einkommen /Bafög zur Rückzahlung des Stipendiums führen
Hinweis zum Nachweis der Bedürftigkeit:
- Bedürftig im Sinne der Richtlinien ist, wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.
- Die Einkünfte des Studierenden dürfen nicht die Fördersätze lt. BAföG übersteigen (534,-€ für bei den Eltern lebende Auszubildende bzw. 855,-€ für nicht bei den Eltern lebende Auszubildende plus Freibeträge).
- Das Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten darf monatlich nicht höher sein als der doppelte Elternfreibetrag lt. § 25 BAföG zuzüglich der Kinderfreibeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich des Studierenden (5080,-€ bei verheirateten Lebenspartnern, 3380,-€ bei alleinstehenden/getrennt lebenden Eltern).
Antragsformular
Ansprechpartnerin
Telefon: | +49 821 5586-3278 |