Urbs 
obsidionem passura, 
primùm provocatur 
per Tubicinem, 1 
& invitatur 
ad Deditionem. 
     Quod facere 
si abnuat, 
oppugnatur 
ab obsidentibus 
& occupatur: 
     Vel muros 
per Scalas, 2 
transcendendo, 
aut Arietibus 3 
diruendo, 
aut Tormentis 4 
demoliendo; 
     vel Portas 
Exostrâ 5 
dirumpendo; 
     vel 
Globos tormentarios 6 
è Mortariis (balistis) 7 
per Balistarios, 8 
(qui post Gerras 9 
latitant) 
in Urbem 
ejaculando; 
     vel eam 
per Fossores 10 
Cuniculis subvertendo. 
     Obsessi 
defendunt se 
de muris, 11 
ignibus, 
lapidibus, etc. 
aut erumpunt. 12 
     Urbs 
vi expugnata, 
diripitur, 
exciditur, 
interdum solo æquatur.
 | 
    | 
     Eine Stadt / 
so man belägern wil / 
wird erstlich aufgefordert 
durch einen Trompeter / 1 
und vermahnet 
zur Aufgabe. 
     Welches zu thun 
so sie sich weigert / 
wird sie gestürmet 
von den Belägrenden / 
und eingenommen: 
     Indem / entweder die Mauren 
auf Sturmleitern / 2 
überstiegen / 
oder mit Böcken 3 
gefället / 
oder mit Stücken 4 
zerschossen; 
     oder die Thore 
mit Pedarten 5 
zersprenget; 
     oder 
Feuerkugeln 6 
aus den Mörsern (Böhlern) 7 
durch die Büchsenmeister 8 
(welche hinter den Schanzkörben 9 
sich verbergen) 
in die Stadt 
geworffen; 
     oder dieselbe 
durch Schanzgräber 10 
untergraben (minirt) wird. 
     Die Belägerten 
wehren sich 
von der Mauer / 11 
mit Feuerwerk / 
Steinen / u. d. g. 
oder thun einen Ausfall. 12 
     Eine Stadt / 
mit Sturm erobert / 
wird geplündert / 
ausgewürget / 
zuzeiten geschleiffet.
 |