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Bewerbung und Zulassung
Die persönliche Lage von behinderten und chronisch kranken Studieninteressierten kann bei der Bewerbung um einen Studienplatz berücksichtigt werden. Um Bewerberinnen und Bewerber mit einer Behinderung oder chronischer Erkrankung einen gleichberichtigten Zugang zum Studium und ein chancengleiches Zulassungsverfahren zu ermöglichen, er halten sie im folgenden Informationen über den Härtefallantrag und dem Nachteilsausgleich im Zulassungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt über das Vergabeverfahren in den zulassungsbeschränkten Studiengängen (an der Technischen Hochschule Augsburg).
Beratung erhalten Sie
- beim Behindertenbeauftragten der Technischen Hochschule Augsburg
- der Zentralen Studienberatung der Technischen Hochschule Augsburg
- im Studierendensekretariat der Technischen Hochschule Augsburg
- und beim Beauftragten für Studierende mit Handicap und chronischer Erkrankung des Studentenwerks Augsburg.
Härtefallantrag - Zulassung unabhängig von Durchschnittsnote und Wartezeit
Eine Zulassung über die Härtefallquote kann beantragt werden, wenn die Nichtzulassung eine unzumutbare Härte darstellen würde und der Verweis auf die Wartezeit unzumutbar wäre. Im Rahmen der Härtefallquote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z.B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbern.
Fallbeispiele für begründete Anträge:
- Sie leiden an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen eines Studiums nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
- Sie müssen aus gesundheitlichen Gründen Ihr bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
- Sie sind haben eine körperliche Beeinträchtigung. Sie sind aufgrund Ihrer Beeinträchtigung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht beeinträchtigten Bewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten).
- Besondere wirtschaftliche Notlagen, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern 1 und/oder 3 (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
- Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
- Sie haben in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten,konnten sie aber aus von Ihnen nicht zuvertretenden zwingenden Gründen (insbesondereKrankheit) nicht in Anspruch nehmen. (Nachweis des zwingenden Grundes). Gilt nicht für Vorwegzulasser!
Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z. B. fachärztliches Gutachten) nachzuweisen.
Der Antrag und die Belege sind bis 15.07. des Bewerbungsjahres vollständig digital einzureichen.
Die Gutachten sollen Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
Weitere Informationen und Beratung zum Härtefallantrag gibt es ebenfalls auf der Internetseite des Deutschen Studierendenwerks - Härtefallantrag im Zulassungsverfahren
Nachteilsausgleich im Zulassungsverfahren
Verbesserung der Durchschnittsnote
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die Sie beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden entsprechende Gründe und ihre Auswirkungen nachgewiesen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt werden.
Begründete Anträge
In den folgenden, bespielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit in der Regel stattgegeben werden:
1. Besondere soziale oder gesundheitliche Umstände:
- Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
- Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
- Längere schwere Krankheit, soweit nicht durch die oben genannten Punkte erfasst oder vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliche Gutachten)
- Schwangerschaft während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
2. Besondere wirtschaftliche Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
3. Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
4. Besondere familiäre Umstände:
- Versorgung eigener minderjähriger Kinder, Geschwister oder pflegebedürftiger Angehöriger (in aufsteigender Linie) in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden des/r Kindes/er oder der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren- z.B. Bescheinigung des Sozialamtes bzw. Nachweis der Pflegebedürftigkeit)
- Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt ledig waren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Sterbeurkunde der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
- Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnis des Bewerbers und Meldebescheinigung der Eltern)
- Zugehörigkeit zum A-, B- oder C- Kader der Bundessportverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung