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Elterngeld

Anspruchsvoraussetzungen

 

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem (adoptierten) Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (nicht mehr als 30 Stunden pro Woche).

Nicht voll erwerbstätig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird.

Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil der es beantragt vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld erhalten unter Einhaltung der Voraussetzungen Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner.

Höhe des Elterngeldes

 
Elterngeldplus-Folder.pdf (107,7 KB)

Für Geburten ab dem 01.07.2015

Geschwisterbonus

 

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht, d.h. der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von monatlich 300 Euro auf 375 Euro.

Folgende Altersgrenzen sind für den Anspruch auf den Geschwisterbonus zu beachten:

  • bei zwei Kindern im Haushalt, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist;
  • bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind;
  • bei einem behinderten Geschwisterkind im Haushalt, bis das Kind vierzehn Jahre alt ist,
  • für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gilt als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme der Kinder in den Haushalt der elterngeldberechtigten Person.

Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind das jeweilige oben genannte Alter erreicht hat, entfällt der Geschwisterbonus. Der Grundbetrag des Elterngeldes bleibt bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monaten bestehen.

Bezugsdauer

 
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden.

Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf Partnermonate, also zwei weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht

Eltern können das Elterngeld auch gleichzeitig bekommen, wobei sich die Zahl der Monate entsprechend reduziert.

Bsp.: Jedes Elternteil nimmt in den ersten sieben Monaten Elterngeld in Anspruch, dann sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Darüber hinaus kann die Bezugsdauer auf die doppelte Länge verlängert werden. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf Monate lang 1000 Euro, sondern 24 Monate lang 500 Euro. Diese Verlängerung kann beispielsweise aus steuerlichen Gründen Vorteile haben.

Elterngeld und Unterhalt

 
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berücksichtigt, soweit der Betrag 300 Euro monatlich übersteigt. Dieser Betrag vervielfacht sich bei Mehrlingsgeburten.

Elterngeld für Alleinerziehende

 

Alleinerziehende erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Die zusätzlichen zwei Partnermonate werden jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen:

  • Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind
  • Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als zuvor
  • Der leibliche Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung. (Lebt dort jedoch ein neuer Partner, werden 14 Monate anerkannt.)

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

 
Das Mutterschaftsgeld in der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Da Mütter mit Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Nettogehaltes kommen, verbleibt während des Anrechnungszeitraumes oft kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte.

Da aber die Anrechnung taggenau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte auf einen Antrag für das Elterngeld vom 1.-12. Lebensmonat bzw. bis zum 14. inklusive der zwei Partnermonate nicht verzichtet werden.

Besteuerung des Elterngeldes

 
Das Elterngeld ist steuerfrei und sozialabgabenfrei. Es unterliegt jedoch dem Progessionsvorbehalt bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer. Das bedeutet, dass das Elterngeld dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird und auf der so erhöhten Einkommensbasis der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte mit einbezogen.

Antrag auf Elterngeld

 

Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden.

Dieser muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. In dem Antrag ist anzugeben, für wie viele der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragt wird. Darüber hinaus müssen neben der Geburtsurkunde des Kindes und den Verdienstnachweisen (der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes) gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld eingereicht werden.

Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben

Morellstraße 30

86159 Augsburg

Telefon: 

+49 821 5709-01

Homepage (extern)

Elterngeldrechner

 
Unter www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner finden Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wo Sie Ihren Elterngeldanspruch berechnen können.

Ferner haben Sie hier die Möglichkeit, ,mit dem Wiedereinstiegsrechner zu berechnen, wie sich Ihr Wiedereinstig ins Berufsleben finanziell gestaltet.

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