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Mutterschutz

Geltungsbereich

 

Das Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende, jedoch nicht für Hausfrauen und selbständig tätige Frauen.

Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der Mutterschutzverordnung ( BayMuttSchV ) festgelegt.

Ab 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz. Änderungen und Informationen für Studierende finden Sie in folgendem Merkblatt vom Studentenwerk Augsburg.

 

 Hier finden Sie ein Erklärvideo zum neuen Mutterschutzgesetz vom Bayerischen Rundfunk.

Link zum Mutterschutzgesetz

STWA-Merkblatt-Mutterschutz.pdf (113,8 KB)

Mutterschutz_ab_01.01.2018

Ziel

 
Ziel ist es, der im Arbeitsleben stehenden Frau die Schwangerschaft ohne finanzielle Einbußen und ohne Sorge um den Arbeitsplatz zu ermöglichen und Mutter und Kind im Arbeitsverhältnis vor Überforderung und gesundheitlichen Schäden zu schützen. So muss der Arbeitgeber z.B. während der Pausen - und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, während der Arbeitszeit ermöglichen, dass sich die schwangere Frau unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen kann.

Mitteilungspflicht

 
Damit die Hochschule Augsburg alle notwendigen Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen werdende Mütter ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Ihnen der Umstand bekannt ist (§ 5 MuSchG). Die Hochschule Augsburg unterliegt der Schweigepflicht über diese Mitteilung. Die Kosten über die ärztliche Bescheinigung werden von der Hochschule übernommen.

Arbeitsfreistellung für Vorsorgeuntersuchungen

 
Mütter werden nach § 16 MuSchG für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge ohne Lohn- oder Gehaltsausfall von der Arbeit freigestellt.

Schutzfristen

 
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen , bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten, zwölf Wochennach der Entbindung .

Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung, ausdrücklich für eine Beschäftigung in dieser Zeit bereit erklären.

Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend (wiegt das Kind bei der Geburt weniger als 2500 Gramm, handelt es sich um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG).

Bei einer Frühgeburt sowie einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Falle einer Totgeburt hat die Frau die üblichen Schutzfristen nach der Entbindung. Sie kann aber auf ausdrücklichen Wunsch mit einem positiven ärztlichen Zeugnis schon vor Ablauf ihrer Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung).

Sie haben Sie die Möglichkeit, Ihre Schutzfristen mittels eines Rechners genau zu bestimmen.

Urlaubsansprüche

 
Die Zeiten der Mutterschutzfrist und die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gelten als Beschäftigungszeiten und werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Für diese Zeiten entstehen somit Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes wegen der Zeiten der Mutterschutzfrist und wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Erholungsurlaub, der wegen dieser Zeiten nicht eingebracht werden kann, kann im laufenden oder nächsten Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Kündigungsschutz

 
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen / Hochschule unzulässig. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen. Der Kündigungsschutz gilt nur dann,
  • wenn der Hochschule die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war,
  • oder die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt wird

Es gibt einige wenige Ausnahmen, die eine Kündigung ermöglichen. In diesem Fall muss die Kündigung aber von der zuständigen Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht.

Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) kündigen.

Beschäftigungsverbote

 
Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter:
  • bei schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Dämpfen etc. ausgesetzt sind,
  • bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben sind,
  • bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • bei Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen entstehen können oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind,
  • bei Arbeiten auf Beförderungsmitteln aller Art nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats
  • bei Arbeiten mit ständigem Stehen mehr als vier Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats

Werdende oder stillende Mütter dürfen ferner nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens 8 1⁄2 Stunden täglich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Ferner dürfen werdende oder stillende Mütter unter 18 Jahren täglich nur bis zu 8 Stunden und dabei nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Bei Fragen zum Arbeitsschutz wenden Sie sich an den Betriebsarzt der Hochschule Augsburg, die Sicherheitsbeauftragten oder an das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

 
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Weitere Hinweise und Informationen zum Thema Mutterschutz.

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