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Wohngeld

Anspruch auf Wohngeld

 

Wohngeld erhalten Mieter oder Eigentümer mit geringem Einkommen. Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens dienen.

Die Höhe des Wohngeldes für Studenten wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren berechnet:

  • Anzahl der Familienmitglieder, die in dem Haushalt leben
  • Höhe des Einkommens der einzelnen Familienmitglieder
  • Höhe der Miete, für die der Zuschuss beantragt wird
  • Dem Baujahr des Hauses
  • Dem Mietspiegel der Gemeinden

Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, oder ausschließlich wegen eines zu hohen Einkommens ihrer Eltern oder Ehepartner kein BAföG bekommen, können kein Wohngeld erhalten. Von dieser Regelung gibt es folgende Ausnahmen, wenn:

Die Förderungshöchstdauer nach BAföG überschritten wurde

Die Altersgrenze, innerhalb der Studenten Anspruch auf BAföG haben, überschritten wurde

  • Die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt wurde, ohne Vorliegen eines ausreichenden Grundes
  • Die Ausbildung nach dem Bafög nicht förderungswürdig ist
  • Leistungen der Begabtenförderungswerke bezogen werden
  • Der erforderliche Leistungsnachweis nach § 48 BAföG nicht erbracht werden konnte
  • Das monatliche Einkommen (Sozialhilfesatz, Miete, Zahlungen an die Stadtwerke und Krankenversicherung) eine bestimmte Untergrenze nicht unterschreitet

Auch Studierende, die mit Familienangehörigen zusammenleben (Kind(ern), Partnerin/Partner), die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben, können Wohngeld beantragen. D.h., sobald mindestens eine Person im Haushalt lebt, die Anspruch auf Wohngeld hat, besteht ein Anspruch für den gesamten Haushalt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind Sozialgeld nach dem SGB II erhält und selbst aus diesem Grund kein Wohngeld erhält.

Weitere Informationen und Formulare zum Wohngeld finden sie unter:

www.ausgburg.de

Mindesteinkommen

 
Da das Wohngeld ein Mietzuschuss ist und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dient, wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen. Wer nicht mindestens über ein Einkommen im Bereich der sozialhilferechtlichen Bedarfssätze verfügt, erhält kein Wohngeld.

Antrag auf Wohngeld

 

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, muss zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck, eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis eingereicht werden. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei der

Stadt Augsburg

Amt für soziale Leistungen

Hinter der Metzg 6

86150 Augsburg

Geschäftszeiten: Mo, Mi, Do: 08.30 - 12.30 Do: 14.00 - 17.30

Telefon: 

+49 821 324-9501

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