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Organisatorisches

Studieren mit Kind

Ämterfahrplan

 

Die Übersicht bietet Ihnen eine Hilfestellung über notwendige Behördengänge vor und nach der Geburt Ihres Kindes.

Uebersicht-Behoerdengaenge.pdf (514,5 KB)

Prüfungen

 

Fällt der konkrete Prüfungstermin in die Mutterschutzfrist, so unterliegen Sie dem besonderen Schutz und müssen diesen Prüfungstermin nicht wahrnehmen, bzw. dürfen Sie nicht mitschreiben.

Es besteht allerdings die Möglichkeit eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben, dann darf die Prüfung mitgeschrieben werden. Hierzu gibt es bereits ein Formular (siehe Startseite "Wichtige Dokumente zum Download für schwangere Studentinnen"), welches Sie ausfüllen und abgeben müssen.Dann dürfen Sie an der Prüfung teilnehmen.

Für Prüfungstermine, die nicht innerhalb der Mutterschutzfrist liegen, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Urlaubssemester

 

Studierende, die schwanger sind, oder ein Kind zu erziehen haben, können auf Antrag (auf den Seiten des Studentenamtes) während der Schwangerschaft (ein Semester) oder während der Elternzeit (6 Semester) vom Studium beurlaubt werden. Bitte denken Sie auch daran, einen Antrag auf Fristverlängerung für etwaige Wiederholungsprüfungen für das Urlaubssemester zu stellen.

Antragsformulare erhalten Sie auch im Studentenamt.

Als Stichtag für den Antrag im Sommersemester gilt der 10.02., als Stichtag für den Antrag im Wintersemester gilt der 18.07.

Rückwirkend wird in der Regel keine Beurlaubung genehmigt. Eine Beurlaubung im ersten Semester wird nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt!

Wichtig! Verpflichtung zur Rückmeldung!

Auch während der Urlaubssemester besteht die Verpflichtung, sich zurückzumelden und folgende Beiträge zu entrichten:

  • Studentenwerksbeitrag
  • Semesterticket
  • Verwaltungskostenbeitrag

sowie eine bestehende Krankenversicherung nachzuweisen. Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie beim Studentenamt der Hochschule Augsburg.

Prüfungen während des Urlaubssemesters

 
Während der Beurlaubung wegen Elternzeit ist es möglich, Leistungsnachweise zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Sollten Sie sich online nicht zu Prüfungen anmelden können, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt damit gegebenenfalls die Anmeldungssperre aufgehoben werden kann.

Sollten Sie sich bereits zu einer Prüfung angemeldet haben, bevor die Schwangerschaft festgestellt wird, haben Sie die Möglichkeit, von der Prüfung zurückzutreten. Kontaktieren Sie hierzu bitte das Prüfungsamt und legen Sie ein entsprechendes ärztliches Attest vor.

Die Prüfungsunfähigkeit kann durch ein eben solches Attest ebenfalls geltend gemacht werden, wenn noch keine Beurlaubung beantragt ist, jedoch Komplikationen in der Schwangerschaft auftreten.

Teilzeitpraktikum

 

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, ihr Pflichtpraktikum in Teilzeit zu absolvieren. D.h., dass Sie nach Absprache mit dem Unternehmen ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 50 % reduzdieren und im Ausgleich dazu die Dauer des Praktikums verlängern. Insgesamt darf das Praktikum ein Semester nicht überschreiten.

Wenn Sie ein Teilzeitpraktikum aufgrund von Kindererziehung anstreben, reicht als Bestätigung die Geburtsurkunde. Sollten Sie einen Angehörigen pflegen, legen Sie als Nachweis bitte eine Bestätigung des Hausarztes, dass Sie an der Pflege beteiligt sind und / oder einen Schwerbehindertenausweis der zu pflegenden Person, vor.

Achtung! Hierfür müssen Sie zwingend vorher eine Genehmigung des Prüfungsamtes einholen.

In der Koordinierungsstelle der Familiengerechten Hochschule erhalten Sie auf Anfrage eine Übersicht von Unternehmen, die nach persönlicher Eignung des Praktikanten, Praktika in Teilzeit anbieten.

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